2.18.6. – 01 Grundsätzliches Konzept
§ 18 Vorerwerbsrecht
(1) Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen; jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.

