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2.18.6. Vorerwerbsrecht

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

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2.18.6. – 01 Grundsätzliches Konzept

§ 18 Vorerwerbsrecht

(1) Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen; jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.

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