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2.16.2. Abgrenzungskriterien Beirat – Aufsichtsrat

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats einer GmbH liegt in der – auch begleitenden – Überwachung der Geschäftsführung (vgl § 30j Abs 1; § 95 Abs 1 AktG). Je mehr sich ein von den Gesellschaftern geschaffenes freiwilliges Gremium von der Überwachung der Geschäftsführung entfernt, umso weniger wird ein unzulässiger Umgehungstatbestand vorliegen. Demzufolge ist ein wissenschaftlicher Beirat, Fachbeirat, Expertenbeirat, Schiedsgremium, Proponentenkomitee und ähnliches unbedenklich. Auch Beiräte, die im Zuge besonderer Situationen im Leben einer GmbH eingerichtet werden, wie zB anlässlich der Begleitung des betrieblichen Generationenwechsels, bei der Erstellung eines Unternehmensleitbildes, bei der Ausarbeitung von Grundsätzen der strategischen Unternehmensführung, sind keinesfalls umgehungsgefährdet.

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