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2.16.1. Ausgangslage

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Mit steigender Tendenz tauchen bei GmbHs auch Beiräte oder ähnliche Organe mit unterschiedlichen Bezeichnungen375375Für diese fakultativen Gesellschaftsorgane werden in der Praxis höchst unterschiedliche Begriffe verwendet, zB Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familien(bei)rat, Kuratorium oder Kontrollausschuss. auf. Die Einrichtung weiterer, im Gesetz nicht genannter und demnach auch nicht geregelter Gesellschaftsorgane ist grundsätzlich zulässig.376376Vgl zu den theoretischen Ausführungen in diesem Kapitel auch Fritz, Wie führe ich eine GmbH richtig?2 (2015) Rz 2/101 ff. Der Beirat entspricht einem vielfältigen praktischen Bedürfnis, neben der Generalversammlung und der Geschäftsführung ein zusätzliches Beratungs- oder Entscheidungsgremium zu bestellen, das sich jedoch von einem Aufsichtsrat zu unterscheiden hat. Der Beirat soll durch das Beiziehen fachkundiger Experten eine gesellschaftliche Willensbildung auf objektiven Grundlagen ermöglichen und (allgemeine wie auch spezielle) Beratungsaufgaben (etwa im Zusammenhang mit einem betrieblichen Generationenwechsel) wahrnehmen.

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