Mit steigender Tendenz tauchen bei GmbHs auch Beiräte oder ähnliche Organe mit unterschiedlichen Bezeichnungen375 auf. Die Einrichtung weiterer, im Gesetz nicht genannter und demnach auch nicht geregelter Gesellschaftsorgane ist grundsätzlich zulässig.376 Der Beirat entspricht einem vielfältigen praktischen Bedürfnis, neben der Generalversammlung und der Geschäftsführung ein zusätzliches Beratungs- oder Entscheidungsgremium zu bestellen, das sich jedoch von einem Aufsichtsrat zu unterscheiden hat. Der Beirat soll durch das Beiziehen fachkundiger Experten eine gesellschaftliche Willensbildung auf objektiven Grundlagen ermöglichen und (allgemeine wie auch spezielle) Beratungsaufgaben (etwa im Zusammenhang mit einem betrieblichen Generationenwechsel) wahrnehmen.

