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Gesetzliche Grundlagen

Gagawczuk/Thamm4. AuflNovember 2010

Nachtarbeit für werdende und stillende Mütter

Nachtarbeit/Nachtruhe

171
Werdende und stillende Mütter dürfen gern § 6 Abs 1 MSchG grundsätzlich von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.

Werdende und stillende Mütter, die im Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird (Abs 2).

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