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4.1 Ein versicherungspflichtiges echtes Dienstverhältnis und geringfügige echte oder freie Dienstverhältnisse

Scherz3. AuflMärz 2010

In diesem Fall sind Arbeitnehmer durch das versicherungspflichtige echte Dienstverhältnis voll versichert, sie erhalten aber von der Gebietskrankenkasse eine Vorschreibung über höhere Zahlungen, da ihre anderen geringfügigen Dienstverhältnisse ihre Beitragsberechnungsgrundlage erhöhen. Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein und ist pauschaliert, die Beiträge sind 14,15 % oder 14,7 % je nach Vertragsverhältnis des Bruttoentgeltes.

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