Grundsätzlich kann die Gehaltsumwandlung nur über die drei bereits ausführlich besprochenen Schienen der betrieblichen Altersvorsorge führen: Zukunftssicherung, Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung und direkte Leistungszusage. Dabei gelten alle für diese Varianten bestehenden Rechtsvorschriften und besonders auch die im Einzelnen besprochenen steuerlichen Regelungen. Der einzige Unterschied ist hierbei, dass sie letztendlich nicht vom Arbeitgeber, sondern über den Umweg „Umwandlung“ vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden.

