In zwei Erlässen des BMF, in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 bzw 2002 und in einer Änderung dieser Lohnsteuerrichtlinien vom 9.12.1999 (bezüglich der Randzahlen 661, 759, 760, 761 und 762) wurden Regelungen aufgenommen, welche die Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung bzw der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge drastisch beschränken.

