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3.17 Politiker und Pensionskasse207207Die Verhandlungen, ob Politiker und Beamte auch in eine betriebliche Kollektivversicherung einbezogen werden können, gestalten sich recht schwierig und eine gesetzliche Regelung ist im Moment noch nicht abzusehen. Daher beziehen sich die Ausführungen auf den gesetzlichen Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches und somit nur auf Pensionskassenlösungen.

Felbinger4. AuflJuni 2011

Laut Bundesbezügegesetz (§ 15 Abs 1 BBezG) ist für ein Organ, das nach § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ein Betrag von 10% der ihm gebührenden Bezüge und der Sonderzahlungen in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Rentenversicherungsvertrag ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

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