Laut Bundesbezügegesetz (§ 15 Abs 1 BBezG) ist für ein Organ, das nach § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ein Betrag von 10% der ihm gebührenden Bezüge und der Sonderzahlungen in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Rentenversicherungsvertrag ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

