Pensionskassen- oder BKV-Versorgungssysteme können einerseits von Unternehmungen völlig neu installiert werden, andererseits aber auch an bereits bestehende Pensionszusagen anknüpfen. Zu diesem Zweck ist es möglich, Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes oder aus dem Bezügegesetz auf Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen zu übertragen (§ 48 PKG und § 18i VAG).