§ 5 und 6c BPG regelt die Sicherung der Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Leistungsfalls. Die Intention des BPG ist es, die Mobilität der Arbeitnehmer nicht zu behindern. Somit soll der Wechsel eines Arbeitgebers nicht zugleich zu einem Verlust der bereits erworbenen Ansprüche führen.

