In § 14 Abs 6 Z 5 EStG ist deutlich geregelt, dass eine Pensionszusage 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen darf und dass auf diese Obergrenze zugesagte Leistungen aus Pensionskassen (und sinngemäß sicher auch Leistungen aus betrieblichen Kollektivversicherungen, obwohl sie bisher wohl eher aus einem redaktionellen Versehen im Gesetz nicht erwähnt sind) anzurechnen sind, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten selbst getragen werden. Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind auf die Obergrenze nicht anzurechnen (EStR 2000, Rz 3386).