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Zusammenfassung

Mamut1. AuflOktober 2009

Weder in der österreichischen Rechtsordnung noch auf internationaler oder europäischer Ebene existiert eine einheitliche und allgemein gültige Definition von „Behinderung“. Auf allen drei Ebenen vollzog sich jedoch in den letzten Jahrzehnten ein mehr oder weniger stark ausgeprägter Paradigmenwechsel in der Erfassung des Phänomens Behinderung weg von einem (überwiegend) medizinischen hin zu einem auch sozialen Verständnis, welches auch die Kontextfaktoren des Betroffenen miteinbezieht. Letzteres geht insb aus dem am 3. Mai 2008 in Kraft getretenen, für Österreich seit 26. Oktober 2008 geltenden, „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der Vereinten Nationen deutlich hervor, welches erstmals eine völkerrechtlich verbindliche Definition des Begriffs Behinderung normiert. Zu den MmB zählen demnach „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“15381538 Vgl BGBl III 2008/155, Anhang (deutsche Übersetzung), 5. Auch die für diese Arbeit besonders bedeutsame Definition der Behinderung in § 3 BEinstG sowie die vom EuGH vorgenommene autonome Auslegung des Behinderungsbegriffs der Gleichbehandlungs-Rahmen-RL (RL 2000/78/EG ) in der Rs Navas15391539 Vgl EuGH 11.7.2006, Rs C-13/05 , Navas, Rn 43. tragen mit der expliziten Bezugnahme auf die Beeinträchtigung der Teilhabe einem sozialen Verständnis Rechnung und ermöglichen eine Erfassung auch gesellschaftlich konstruierter Behinderungen. Nach beiden Definitionen ergibt sich die „Behinderung“ aus mehreren Elementen, nämlich einer (Funktions-)Beeinträchtigung, deren Auswirkung und der (Eignung zur) Teilhabeerschwernis.

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