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Zweiter Abschnitt: Der Behinderungsbegriff

Mamut1. AuflOktober 2009

I. Allgemeines

Bevor auf die einzelnen Problem- und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Förderung von AN mit Behinderungen eingegangen werden kann, gilt es naturgemäß den Begriff Behinderung zu definieren und so jenen Personenkreis einzugrenzen, auf den die jeweiligen (Schutz-)Vorschriften zur Anwendung kommen. Bereits an dieser Stelle sei vorweggenommen, dass es weder in der österreichischen Rechtsordnung noch auf internationaler oder europäischer Ebene eine einheitliche und allgemein gültige Definition von „Behinderung“ bzw „behindert“ gibt.6969 Vgl auch Firlinger, Buch der Begriffe, 23; Degener, The Definition of Disability, DSQ, Vol 26, Issue 2, 2006 (online).

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