I. Allgemeines
Betrachtet man die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung der Art 10 ff B-VG, so stellt man fest, dass weder das „Behindertenwesen“ noch die „Behindertenhilfe“, die „Rehabilitation“ oÄ in der Aufzählung der Bundeskompetenzen zur Gesetzgebung (und zT auch zur Vollziehung) in den Art 10 bis 12 B-VG zu finden sind. Der österreichischen Bundesverfassung mangelt es somit an einem ausdrücklichen Kompetenztatbestand für die Belange von MmB. Freilich bedeutet dies nicht, dass das „Behindertenrecht“ damit automatisch unter die Generalklausel des Art 15 B-VG und damit in die Kompetenz der Länder fällt.7 Vielmehr gehört dieses zu den sog Querschnittsmaterien (Annexmaterien).8 Die Zuständigkeit richtet sich in derartigen Fällen danach, unter welchem Gesichtspunkt eine gesetzliche Regelung erfolgen soll.9 Je nachdem, mit welchem Kompetenztatbestand der Regelungsinhalt in einem sachlichen Zusammenhang steht, ist entweder der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig.10

