I. Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff
1. Die Definition des arbeitsrechtlichen Entgeltbegriffs
Das arbeitsrechtliche Entgelt in seiner Funktion als schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag hat seine rechtlichen Wurzeln im allgemeinen synallagmatischen Prinzip. Das Obligationenrecht römischer Prägung unterscheidet grundsätzlich zwischen ein- und zweiseitigen (so genannten synallagmatischen) Vertragsverhältnissen.6 Wesensmerkmal letzterer Gruppe ist die wechselseitige Leistungsverpflichtung der Vertragsparteien: Jeder Leistung muss eine Gegenleistung entsprechen. Der entgeltliche Vertrag iS eines Vertrags mit zweiseitiger Leistungsverpflichtung ist somit der Prototyp des privatrechtlichen Austauschvertrags und folglich auch Vorbild für das Obligationenrecht des ABGB.

