3.6.1. Äquivalenzverletzung
§ 6 UmgrStG regelt die sonstigen - nicht ertragsteuerlichen - Rechtsfolgen der Verschmelzung und spricht in Abs 2 die sog „Äquivalenzverletzung“ an, die sich aus dem „Umtauschverhältnis“ ergibt.100 Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, mit dem Erwerb der Anteile als unentgeltlich zugewendet (§ 6 Abs 2 UmgrStG). Als Wertausgleich auf andere Weise kommt vor allem eine vertraglich vereinbarte alineare Gewinnausschüttung in Betracht.101

