3.5.1. Verschmelzungsbedingter Anteilstausch
Während §§ 2 bis 4 UmgrStG vor allem die steuerrechtlichen Folgen einer Verschmelzung bei der übertragenden und übernehmenden Körperschaft regeln, sieht § 5 UmgrStG die steuerlichen Folgen für den Anteilsinhaber vor - insbesondere die steuerliche Behandlung des verschmelzungsbedingten Anteilstausches. Nach allgemeinem Steuerrecht gilt dieser Anteilstausch als Tausch, der nach § 6 Z 14 EStG für jeden Tauschpartner eine Anschaffung und eine Veräußerung bewirkt und im Betriebsvermögen und im Rahmen der §§ 30 und 31 EStG zu einer Besteuerung führt. § 5 UmgrStG stellt den verschmelzungsbedingten Anteilstausch steuerneutral. Die Steuerneutralität des Anteilstausches wird auch nicht beeinträchtigt, wenn die übertragende Körperschaft von der Aufwertungsoption nach § 2 Abs 2 UmgrStG80 Gebrauch macht. Bei einer Verschmelzung erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für den Verlust ihrer Anteile idR eine entsprechende Gegenleistung.81

