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3.1c Interne Sanierungsmaßnahmen (Teil 2)

Herbst1. AuflNovember 2010

3.1.3. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

3.1.3.1. Offene Rücklagenpolitik

Offene Rücklagen (folgend kurz Rücklagen) stellen einen Teil des Eigenkapitals dar, der auf gesonderten Konten ausgewiesen wird. Ihm stehen keine spezifischen Aktiva gegenüber. Rücklagen dienen im Wesentlichen dazu, eingetretene Verluste abzudecken. Durch sie soll ein Durchschlag erwirtschafteter, negativer Erfolge auf das Haftungskapital (Grund- oder Stammkapital) verhindert werden. Aus Sicht der Gläubiger stellen Rücklagen einen wichtigen Risikopuffer dar. Je mehr Kapital in die Rücklagen eingestellt wurde, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das haftende Nominalkapital durch Verluste aufgezehrt wird.219219Vgl Chalupsky in Bertl/Mandl, RLG13 § 229, § 225 Abs 1, 33; Frick (2007)8 224; Mandl (1999)2 354 ff; Gahleitner/Hess/Leitsmüller/Naderer (2000)2 121. Das UGB sieht in § 224 Abs 3 betreffend den bilanziellen Ausweis von Rücklagen folgende Mindestgliederung vor:

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