1.2.3. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1.2.3.1. Allgemeines
Der Rechtsform kommt zwar im Wirtschaftsleben aufgrund ihrer Gestaltungsmöglichkeiten eine erhebliche Bedeutung zu, für den Betrieb einer Dauergesellschaft ist ihr Anwendungsbereich aber im Wesentlichen auf kleine Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt. Aus diesem Grund und aus der Tatsache, dass im Vergleich zur OG und KG im Bereich der Gründung keine strukturellen Unterschiede bestehen, wird auf eine allzu intensive Auseinandersetzung mit den GesbR im Rahmen dieses Buches verzichtet, sondern auf die betreffenden Kapitel verwiesen.

