Unter der Überschrift „Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters“ stellt das IRÄG 2010 in den §§ 169 ff IO ein Verfahren zur Verfügung, das auf der Basis des Befundes, dass der Ausgleich nach der AO praktisch bedeutungslos geworden ist und der Konkurs bzw der Zwangsausgleich als Sanierungsinstrument „erfolgreich“ sind,1 das Ausgleichsverfahren ersetzt und das Zwangsausgleichsverfahren weiterentwickelt.2 Dabei war man bestrebt, als tauglich erkannte Elemente des Ausgleichsverfahrens in das neue Sanierungsverfahren einzubauen. Zu diesen gehört die in den §§ 169 ff IO geregelte Eigenverwaltung.