In fast jedem Insolvenzverfahren wird der Interessenkonflikt zwischen unbesicherten Insolvenzgläubigern und Gläubigern mit Sonderrechten deutlich. Das IRÄG 2010 unterstützt mit einschlägigen punktuellen Regeln die Unternehmensfortführung nach Verfahrenseröffnung und die Sanierung des Unternehmensträgers im weiteren Verfahren. Insofern „berührt“ das IRÄG 2010 also Ab- und Aussonderungsrechte durchaus.

