Die „Nebenfront“ einer punktuellen Änderung des Anfechtungsrechts (Anfechtbarkeit „nachteiliger Rechtsgeschäfte“) hätte beinahe die Schaffung eines einheitlichen Insolvenzgesetzes verhindert. Der zur Aufhebung der Sperre gefundene Kompromiss führt zu einer unspektakulären Klarstellung. Wichtiger ist: Die Anfechtung kann jetzt auch im „Ausgleich“ (Sanierungsverfahren) direkt zur Massevermehrung beitragen.

