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1. Stiftungs- und zivilrechtliche Grundlagen

Tanzer/Arnold2. AuflNovember 2009

V/100
Für sämtliche Privatstiftungen, dh auch für gemeinnützige, gelten gleichermaßen die Bestimmungen des PSG. Differenzierungen sind nur dort geboten, wo dies das Gesetz ausdrücklich anordnet. Das PSG definiert die Begriffe „gemeinnützig“ und „eigennützig“ nicht. Auf die Gemeinnützigkeit verweist es lediglich in § 35 Abs 2 Z 3 PSG (und meint dort offenbar mit „nicht gemeinnützige Privatstiftung“ eine eigennützige). Der Begriff der Gemeinnützigkeit im PSG deckt sich mit dem des § 2 Abs 2 BStFG ( Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 1 Rz 23; N. Arnold, PSG-Kommentar2, Einl Rz 10; Jud, JBl 2003, 771 [772]; offenbar auch Riel in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 35 Rz 30; vom abgabenrechtlichen Begriff ausgehend Knirsch, ecolex 1993, 729). Gemeinnützig sind im stiftungsrechtlichen Sinn daher solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Privatstiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt (siehe konkretisierend die zahlreichen Beispiele bei Jud, JBl 2003, 771 [773]). Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig im stiftungsrechtlichen Sinn, wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

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