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1. Allgemeines

Stangl/Arnold2. AuflNovember 2009

IV/115
Auch eine betriebliche Privatstiftung ist aus den in § 35 Abs 1 PSG genannten Gründen aufzulösen. Ein Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter wäre allerdings nur dann möglich, wenn dieser eine natürliche Person ist (vgl auch G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 153; N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 34 Rz 12 f; im Ergebnis ebenso K. Berger in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 34 Rz 4; aA Pittl, NZ 1999, 197 [201], der sich strikt am Wortlaut des § 34 PSG orientiert; geht man aber tatsächlich von einer strengen Wortinterpretation aus, dürfte etwa eine Personengesellschaft gar nicht Stifter sein [vgl § 3 Abs 1 erster Satz PSG]; H. Torggler in FS Krejci, 934 ff). Je nach Ausgestaltung wird es sich bei einer betrieblichen Privatstiftung um keine „nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist“ iSd § 35 Abs 2 Z 3 PSG handeln. Sie wird daher auch nicht nach 100-jährigem Bestand aufgelöst, wenn die Letztbegünstigten keinen Fortsetzungsbeschluss fassen. Zur Auflösung einer betrieblichen Privatstiftung gilt (aus stiftungsrechtlicher Sicht) im Übrigen das zur eigennützigen Privatstiftung Gesagte (siehe Rz II/570 ff).

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