Zuwendungen einer betrieblichen Privatstiftung iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit c EStG an ihre Begünstigten sind bei diesen grundsätzlich einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Für ertragsteuerliche Zwecke gelten die Zuwendungen als unentgeltliche Vorteilsgewährungen bzw unentgeltliche Vermögensübertragungen (vgl bereits Rz IV/90).

