Für Zuwendungen von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit c EStG kann sich die Frage nach der Versagung eines Betriebsausgabenabzugs auf Grundlage des Abzugsverbots des § 12 Abs 2 KStG stellen, nach dem in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen stehende Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen. Der Umstand, dass die Privatstiftung aus den Beteiligungen am Unternehmen des Stifters oder den verbundenen Konzernunternehmen nach § 10 Abs 1 KStG steuerbefreite Beteiligungserträge bezieht und diese an die Begünstigten und Letztbegünstigten weitergibt, sollte einem Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen nicht entgegenstehen. Allein die Bedeckung der Zuwendungen aus den steuerfreien Beteiligungserträgen sollte nämlich keinen hinreichenden unmittelbaren Zusammenhang iSd § 12 Abs 2 KStG begründen, womit das Abzugsverbot insofern nicht anwendbar ist (ebenso Achatz in Achatz/Jabornegg/Resch, Mitarbeiterbeteiligung - Aktienoptionen, 63).

