Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 letzter Satz KStG sind Zuwendungen an eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (den Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von EUR 1.460,- nicht übersteigen. Für Zuwendungen, die nicht in Beteiligungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit c EStG bestehen oder nicht zum Erwerb von solchen Beteiligungen verwendet werden, wie insbesondere Zuwendungen zur Sicherstellung der laufenden Betriebsführung der Privatstiftung oder Zuwendung zur Tilgung von Fremdkapital bzw zur Abdeckung von Fremdfinanzierungskosten, steht der Freibetrag nicht zu (siehe StiftR 2009, Rz 178).

