Nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 4 GebG sind Protokolle (Niederschriften) über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (lit a) und einer Versammlung der Gesellschafter einer GmbH (lit b) mit einer festen Bogengebühr zu vergebühren. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes sind diese Regelungen nicht (und zwar auch nicht analog) auf Privatstiftungen anwendbar. Sitzungsprotokolle (gleich, ob es sich um eine Stifterversammlung bzw Sitzungen der Mitglieder des Stiftungsvorstands oder anderer Organe handelt) lösen daher keine Bogengebühr aus.

