Mit Ablauf des 31.7.2008 traten die Haupttatbestände des ErbStG außer Kraft (siehe bereits Rz II/6). Mit dem ersatzlosen Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wären Zuwendungen an in- und ausländische Stiftungen grundsätzlich keiner gesonderten Eingangsbesteuerung mehr unterlegen. Der Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, im Rahmen des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) ein eigenes Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) zu erlassen (siehe auch den Hinweis auf intransparente ausländische Stiftungen in den ErlRV 549 BlgNR XXIII. GP zu Art 8). Das StiftEG ersetzt daher in gewisser Weise die bisher im ErbStG geregelte Eingangssteuer ( Mayr, RdW 2008/446, 487).

