Jeder der ErbSt unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten, binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden (§ 22 Abs 1 erster Satz ErbStG). Bei steuerpflichtigem Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 22 Abs 2 ErbStG).

