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ak. Steuerschuldner, Haftung

Arnold2. AuflNovember 2009

II/124

Gemäß § 13 Abs 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, dh die Privatstiftung. Bei Schenkungen iSd ErbStG ist neben dem Erwerber auch der Geschenkgeber Steuerschuldner.

Bei Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen (§ 2 Abs 2 Z 1 ErbStG) und Nach- oder Zustiftung von Todes wegen an eine Privatstiftung (auch wenn diese nicht von Todes wegen errichtet wurde) durch Einsetzung derselben als Erbe oder Vermächtnisnehmer (§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG) oder Schenkung auf den Todesfall an die Privatstiftung (§ 2 Abs 2 Z 2 ErbStG) ist daher nur die Privatstiftung Steuerschuldner.

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