Problem: | Kosten eines auswärtigen Anwalts; Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO |
Normen: | ZPO: § 41, § 43 |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 10. 2001, 1 R 390/01a |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwalts ergebenden Mehrkosten sind unabhängig von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum bestellten auswärtigen Anwalt jedenfalls immer dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst außerhalb des Gerichtsortes ihren Sitz hat.

