Problem: | Honorierung der Berufungsbeantwortung |
Normen: | ZPO: §§ 40 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 08. 2001, 1 R 326/01i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine Honorierung der Berufungsbeantwortung scheidet aus, wenn darin nicht einmal ansatzweise auf die offensichtliche Unzulässigkeit des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes hingewiesen wird.

