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1 R 326/01i

3. LfgDezember 2002

Problem:

Honorierung der Berufungsbeantwortung

Normen:

ZPO: §§ 40 ff

Datum, Geschäftszahl:

30. 08. 2001, 1 R 326/01i

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Eine Honorierung der Berufungsbeantwortung scheidet aus, wenn darin nicht einmal ansatzweise auf die offensichtliche Unzulässigkeit des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes hingewiesen wird.

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