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1 R 315/00w

3. LfgDezember 2002

Problem:

Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten

Normen:

ZPO: §§ 17 ff, §§ 41 ff

Datum, Geschäftszahl:

29. 06. 2001, 1 R 315/00w

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Werden Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und tritt ein Nebenintervenient beiden Verfahren auf Seiten einer Partei bei, so bestimmt sich der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten nach der Obsiegensquote dieser Partei.

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