Problem: | Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten |
Normen: | ZPO: §§ 17 ff, §§ 41 ff |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 06. 2001, 1 R 315/00w |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Werden Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und tritt ein Nebenintervenient beiden Verfahren auf Seiten einer Partei bei, so bestimmt sich der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten nach der Obsiegensquote dieser Partei.

