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1 R 30/00h

1. LfgJänner 2001

Problem:

Kostenbestimmung nach RATG

Normen:

RATG: TP 2, TP 3

Datum, Geschäftszahl:

02. 02. 2000, 1 R 30/00h

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Für die Frage der Honorierung nach RATG ist nicht entscheidend, welchen Code die Klägerin bei der Umschreibung ihres Anspruchs im Mahnverfahren verwendet, sondern welcher Rechtsgrund sich für den Anspruch aus dem Klagsvorbringen ergibt.

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