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20 R 5/01y

5. LfgDezember 2003

Problem:

Keine Wiedereröffnung zur Vorlage eines Privatgutachtens

Normen:

ZPO: § 194

Datum, Geschäftszahl:

23. 07. 2000, 20 R 5/01y

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die Berechtigung eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, auf die keine Partei ein Recht hat, ergibt sich daraus, ob die Sache auch ohne eine solche Wiedereröffnung erschöpfend erörtert wurde und gründlich beurteilt werden konnte.

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