Problem: | Keine Wiedereröffnung zur Vorlage eines Privatgutachtens |
Normen: | ZPO: § 194 |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 07. 2000, 20 R 5/01y |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Die Berechtigung eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, auf die keine Partei ein Recht hat, ergibt sich daraus, ob die Sache auch ohne eine solche Wiedereröffnung erschöpfend erörtert wurde und gründlich beurteilt werden konnte.

