Problem: | Wirksamkeit elektronischer Zustellungen |
Normen: | ERV: § 1; GOG: § 89a, § 89b, § 89d |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 07. 2001, 1 R 59/01z |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da die elektronische Zustellung nur zulässig ist, wenn ein Einschreiter bereits Eingaben elektronisch angebracht hat, nimmt die Datakom derartige Zustellungen nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung vor.

