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1 R 205/00v

1. LfgJänner 2001

Problem:

Anforderungen an die Verbesserung; Vorbringen

Normen:

HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75, § 84, § 85

Datum, Geschäftszahl:

02. 06. 2000, 1 R 205/00v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Die im Rubrum angeführte Bezeichnung „Unternehmer“ reicht allein ebensowenig wie die Bezeichnung „Kaufmann“ für die Begründung der Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit aus.

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