Problem: | Wiedereinsetzung bei Einschaltung der Rechtsschutzversicherung |
Normen: | ZPO: §§ 146 ff, § 149 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 09. 2001, 1 R 175/01h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Nur wenn der versicherten Partei bereits Deckung zugesagt wurde, darf sie darauf vertrauen, dass die Rechtsschutzversicherung in Folge der Schadensmeldung rechtzeitig alle nötigen gerichtlichen Schritte unternehmen wird.

