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1 R 175/01h

5. LfgDezember 2003

Problem:

Wiedereinsetzung bei Einschaltung der Rechtsschutzversicherung

Normen:

ZPO: §§ 146 ff, § 149

Datum, Geschäftszahl:

28. 09. 2001, 1 R 175/01h

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Nur wenn der versicherten Partei bereits Deckung zugesagt wurde, darf sie darauf vertrauen, dass die Rechtsschutzversicherung in Folge der Schadensmeldung rechtzeitig alle nötigen gerichtlichen Schritte unternehmen wird.

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