Problem: | Unmittelbarkeitsgrundsatz |
Normen: | ZPO: § 281a |
Datum, Geschäftszahl: | 23. 08. 2016, 60 R 50/16g |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Bei Verwendung der Protokolle eines Vorverfahrens über die dortigen Beweisaufnahmen ohne ausdrückliche Zustimmung einer am Vorverfahren nicht beteiligten Partei liegt eine Verletzung des § 281a ZPO und damit ein bloßer sonstiger Verfahrensmangel vor.

