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60 R 36/13v

15. LfgOktober 2015

Problem:

behindertengerechte Anlage; Reisemangel

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

23. 12. 2013, 60 R 36/13v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Bei Zusage einer rollstuhlgerechten Anlage sowie eines ebensolchen Hotels und Zimmers gebührt eine Preisminderung in Höhe von 42 % des Gesamtreisepreises, falls der Reisende ohne fremde Hilfe weder die Anlage befahren noch sein Zimmer einschließlich der Sanitäranlagen nutzen konnte.

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