Problem: | Infektion auf einer Kreuzfahrt |
Normen: | ABGB: § 878 |
Datum, Geschäftszahl: | 25. 3. 2010, 60 R 59/09w |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Grassiert eine Infektionskrankheit in einem ganzen Staat, so stellt die Erkrankung eines Reisenden daran grundsätzlich nur die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar.

