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50 R 49/18i

21. LfgFebruar 2019

Reiserecht

Problem:

Ersatzflug; abweichender Abflughafen

Normen:

VO (EG) Nr. 261/2004: Art 5, Art 7, Art 8

Datum, Geschäftszahl:

18. 05. 2018, 50 R 49/18i

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Tritt durch einen Ersatzflug keine Ankunftsverspätung ein, so steht dem Fluggast selbst dann kein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Ersatzflug von einem anderen Flughafen als dem ursprünglich geplanten Abflughafen startet.

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