Problem: | Gerichtszuständigkeit; Pauschalreise |
Normen: | ABGB: § 881, § 914; BGB: § 651a; EuGVVO: Art 15; KSchG: § 31b |
Datum, Geschäftszahl: | 16. 05. 2011, 50 R 99/10f |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Sind Buchungsgegenstand eine Unterkunft in einem Hotel mit Zusatzbett und Frühstück sowie die als „unlimited golfen“ bezeichnete Nutzung einer Freizeiteinrichtung, so liegt eine Pauschalreise vor.

