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50 R 97/10m

Schmidt/Saria12. LfgOktober 2013

Problem:

Rechtswahl

Normen:

BGB: § 651c, § 651d, § 651f; EVÜ: Art 5; Rom-I Verordnung: Art 6; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

28. 2. 2011, 50 R 97/10m

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Im Rahmen der nach Art 5 Abs 5 EVÜ sowie Art 6 Abs 4 lit b Rom-I Verordnung anzustellenden Günstigkeitsprüfung einer Rechtswahlklausel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass materielles deutsches Reiserecht günstiger als österreichisches Reiserecht ist.

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