Problem: | Kabine der besten Kategorie auf einem Kreuzfahrtschiff |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 28. 07. 2009, 50 R 9/09v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. § 31e KSchG verpflichtet den Reisenden nur zur unverzüglichen Mitteilung jedes von ihm festgestellten Mangels, ohne dass er Abhilfe in bestimmter Form zu erforschen oder zu erwirken hätte.

