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50 R 9/09v

11. LfgMärz 2011

Problem:

Kabine der besten Kategorie auf einem Kreuzfahrtschiff

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

28. 07. 2009, 50 R 9/09v

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. § 31e KSchG verpflichtet den Reisenden nur zur unverzüglichen Mitteilung jedes von ihm festgestellten Mangels, ohne dass er Abhilfe in bestimmter Form zu erforschen oder zu erwirken hätte.

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