Problem: | Rügeobliegenheit nach § 31e Abs 2 KSchG |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 11. 2006, 50 R 86/06p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Ein Repräsentant des Reiseveranstalters ist nicht ohne nennenswerte Mühe für den Reisenden erreichbar, falls der Reisende am dritten und vierten Reisetag einer einwöchigen Urlaubsreise zu reklamieren versucht, ihm dies aber aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen mißlingt.

