Problem: | Zugang einer Willenserklärung bei E-Mail |
Normen: | ABGB: § 862; BGB: § 130 |
Datum, Geschäftszahl: | 04. 05. 2015, 1 R 103/14i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Eine E-Mail gilt mit ihrem vollständigen Einlangen in der Mailbox als zugegangen.
2. Das gilt auch für den Fall, dass sie nach dem Einlangen in der Mailbox in den Spamordner sortiert wird.

