Problem: | Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 09. 05. 2014, 1 R 50/14w |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Bei einem ausdrücklichen Hinweis im Katalog auf Einschränkungen von Geräumigkeit und Wohnkomfort bei einer Dreifachbelegung im Doppelzimmer ist eine anteilige Reisepreisminderung von 12 % wegen zu geringer Möblierung bei einer Dreifachbelegung gerechtfertigt.

