Problem: | Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 43, § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 21. 03. 2014, 1 R 34/14t |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Da eine Reisepreisminderung pauschal zu bemessen ist und ein exaktes Vorhersehen dieser Bewertung von einem Kläger nicht erwartet werden kann, ist in einem solchen Fall das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO anwendbar.

